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Art. 32
A. Verteidiger I. Bestellung 1Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen. 2Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden zugelassen:
3Ausnahmsweise und unter Vorbehalt des Gegenrechts kann die beteiligte Verwaltung auch einen ausländischen Verteidiger zulassen. 4Die Behörde kann den Verteidiger auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |