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Art. 37
A. Umfang 1Der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis. 2Der Beschuldigte kann jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen. 3Sind besondere Untersuchungshandlungen nicht nötig, so wird sogleich nach Artikel 61 das Schlussprotokoll aufgenommen. 4Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 65 über den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren. |