Art. 39
C. Einvernahmen, Auskünfte I. Beschuldigter 1Der Beschuldigte wird vorerst über Name, Alter, Beruf, Heimat und Wohnort befragt. 2Der untersuchende Beamte teilt dem Beschuldigten mit, welcher Tat er beschuldigt wird. Er fordert ihn auf, sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen. 3Der Beschuldigte kann, sofern es sich nicht um seine erste Vernehmung handelt, verlangen, dass der Verteidiger zugegen sei; dieser hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen. 4Weigert sich der Beschuldigte auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen. 5Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen oder ähnliche Mittel sind dem untersuchenden Beamten untersagt. |