Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 44

E. Au­gen­schein

 

1Der un­ter­su­chen­de Be­am­te ord­net einen Au­gen­schein an, wenn dies zur Auf­klä­rung des Sach­ver­hal­tes bei­tra­gen kann. Der Be­schul­dig­te und sein Ver­tei­di­ger ha­ben An­spruch dar­auf, dem Au­gen­schein bei­zu­woh­nen.

2Wer­den Ge­schäfts- und Be­trieb­sein­rich­tun­gen ei­nem Au­gen­schein un­ter­zo­gen, so ist auf die be­rech­tig­ten In­ter­es­sen des In­ha­bers Rück­sicht zu neh­men.

BGE

119 IB 12 () from 22. Januar 1993
Regeste: Art. 139 Abs. 2 BdBSt; Besondere Steuerkontrollorgane; Rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren. 1. Voraussetzungen, Zweck und Inhalt der Untersuchung (E. 2). 2. Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren der Besonderen Steuerkontrollorgane (E. 3 und 4). a) Der Umfang des sich aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ergebenden Anspruches des Beschuldigten auf Bekanntgabe der Anschuldigung bestimmt sich nach dem jeweiligen Stand der Untersuchung (E. 5). b) Weder aus Art. 4 BV noch aus Art. 6 EMRK ergibt sich ein Anspruch des Beschuldigten auf eine umfassende Akteneinsicht vor Abschluss der Untersuchung (E. 6). c) Die Akteneinsicht kann unter Berufung auf das Steuergeheimnis (Art. 71 BdBSt) verweigert werden (E. 7).

 

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