Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 45
F. Zwangsmassnahmen I. Allgemeine Bestimmungen 1Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. 2Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |