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Art. 54
b. Vollzug; Fahndung 1Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung ein Doppel des Haftbefehls auszuhändigen. 2Der Verhaftete ist der zuständigen kantonalen Behörde unter gleichzeitiger Aushändigung eines Doppels des Haftbefehls zu übergeben. 3Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so ist die Fahndung anzuordnen. Der Haftbefehl kann öffentlich bekannt gemacht werden. |