Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 58

5. Durch­füh­rung der Haft

 

1Die kan­to­na­le Be­hör­de hat für den rich­ti­gen Voll­zug der Haft zu sor­gen. Der Ver­haf­te­te darf in sei­ner Frei­heit nicht wei­ter be­schränkt wer­den, als es der Zweck der Haft und die Ord­nung im Un­ter­su­chungs­ge­fäng­nis er­for­dern.

2Der münd­li­che oder schrift­li­che Ver­kehr des Ver­haf­te­ten mit sei­nem Ver­tei­di­ger be­darf der Be­wil­li­gung des un­ter­su­chen­den Be­am­ten, der ihn nur be­schrän­ken oder aus­sch­lies­sen kann, wenn es der Zweck der Un­ter­su­chung er­for­dert. Ei­ne Be­schrän­kung oder ein Aus­schluss die­ses Ver­kehrs für mehr als drei Ta­ge be­darf der Zu­stim­mung der Be­hör­de, die den Haft­be­fehl aus­stell­te; die­se Zu­stim­mung darf je­weils höchs­tens für zehn Ta­ge er­teilt wer­den.

3Der Voll­zug der Haft rich­tet sich im Üb­ri­gen nach den Ar­ti­keln 234–236 StPO1.2


1 SR 312.0
2 Ein­ge­fügt durch An­hang 1 Ziff. II 11 der Straf­pro­zess­ord­nung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

BGE

103 IA 293 () from 23. Februar 1977
Regeste: Strenge Einzelhaft; Schranken des Rechts des Untersuchungsgefangenen auf Kontakt mit seinem Verteidiger; persönliche Freiheit, Art. 3 und Art. 6 EMRK. Die strenge Einzelhaft, durch die die persönliche Freiheit eine Beschränkung erfährt, steht an sich nach waadtländischem Recht zu dem als zulässig betrachteten Zweck (Sicherung des Untersuchungsverfahrens), der sie gegebenenfalls erheischt, in keinem Missverhältnis. Die Einschränkungen, die sie mit sich bringt (Besuchsverbot, Beschränkung des Rechts frei mit seinem Anwalt zu verkehren) verstossen nicht gegen Art. 3 und Art. 6 EMRK.

105 IA 98 () from 2. Mai 1979
Regeste: Untersuchungshaft; Beschränkung des Rechts auf Kontakt mit dem Verteidiger. Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK; die aus dem ungeschriebenen Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit abgeleiteten Prinzipien sind auch bei der Auslegung der Konvention beizuziehen. Auslegung des Art. 22 Ziff. 2 der freiburgischen StPO; diese Bestimmung erlaubt es grundsätzlich nicht, dem Beschuldigten jeden mündlichen Kontakt mit seinem Anwalt bis zum Abschluss der Untersuchung zu verbieten.

 

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