Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 61

G. Schluss­pro­to­koll

 

1Er­ach­tet der un­ter­su­chen­de Be­am­te die Un­ter­su­chung als voll­stän­dig und liegt nach sei­ner An­sicht ei­ne Wi­der­hand­lung vor, so nimmt er ein Schluss­pro­to­koll auf; die­ses ent­hält die Per­so­na­li­en des Be­schul­dig­ten und um­schreibt den Tat­be­stand der Wi­der­hand­lung.

2Der un­ter­su­chen­de Be­am­te er­öff­net das Schluss­pro­to­koll dem Be­schul­dig­ten und gibt ihm Ge­le­gen­heit, sich so­gleich da­zu aus­zu­spre­chen, die Ak­ten ein­zu­se­hen und ei­ne Er­gän­zung der Un­ter­su­chung zu be­an­tra­gen.

3Ist der Be­schul­dig­te bei Auf­nah­me des Schluss­pro­to­kolls nicht zu­ge­gen oder stellt der an­we­sen­de Be­schul­dig­te ein ent­spre­chen­des Be­geh­ren oder las­sen es die Um­stän­de, ins­be­son­de­re die Schwe­re des Fal­les, sonst als ge­bo­ten er­schei­nen, so sind das Schluss­pro­to­koll und die nach Ab­satz 2 er­for­der­li­chen Mit­tei­lun­gen schrift­lich zu er­öff­nen un­ter Be­kannt­ga­be des Or­tes, wo die Ak­ten ein­ge­se­hen wer­den kön­nen. Die Frist, sich zu äus­sern und An­trä­ge zu stel­len, en­digt in die­sem Fal­le zehn Ta­ge nach Zu­stel­lung des Schluss­pro­to­kolls; sie kann er­streckt wer­den, wenn zu­rei­chen­de Grün­de vor­lie­gen und das Er­stre­ckungs­ge­such in­nert der Frist ge­stellt wird.

4Ge­gen die Er­öff­nung des Schluss­pro­to­kolls und sei­nen In­halt ist kei­ne Be­schwer­de zu­läs­sig. Die Ab­leh­nung ei­nes An­tra­ges auf Er­gän­zung der Un­ter­su­chung kann nur in Ver­bin­dung mit dem Straf­be­scheid an­ge­foch­ten wer­den.

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1 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 2 des Fi­nanz­dienst­leis­tungs­ge­set­zes vom 15. Ju­ni 2018, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

BGE

115 IB 216 () from 13. September 1989
Regeste: Verwaltungsstrafrecht; solidarische Mithaftung des Dritten gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR. Verfahrensgarantien während der Untersuchung; Art. 32 ff. VStrR. Indem die Verwaltungsbehörden mit einer Feststellungsverfügung die Höhe der hinterzogenen Abgaben festsetzen, für welche ein Beschuldigter einzustehen hat, bestimmen sie die Höchstgrenzen, innerhalb welchen die Strafbehörden über die Solidarhaftung des Betroffenen gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR entscheiden können (E. 3). Im Rahmen des Feststellungsverfahrens kann die Verwaltungsbehörde die Untersuchungen betreffend die hinterzogenen Abgaben - sogar von Amtes wegen - wieder aufnehmen (E. 5a). Beschwerdeverfahren nach Art. 27 VStrR (E. 6).

119 IB 12 () from 22. Januar 1993
Regeste: Art. 139 Abs. 2 BdBSt; Besondere Steuerkontrollorgane; Rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren. 1. Voraussetzungen, Zweck und Inhalt der Untersuchung (E. 2). 2. Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren der Besonderen Steuerkontrollorgane (E. 3 und 4). a) Der Umfang des sich aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ergebenden Anspruches des Beschuldigten auf Bekanntgabe der Anschuldigung bestimmt sich nach dem jeweiligen Stand der Untersuchung (E. 5). b) Weder aus Art. 4 BV noch aus Art. 6 EMRK ergibt sich ein Anspruch des Beschuldigten auf eine umfassende Akteneinsicht vor Abschluss der Untersuchung (E. 6). c) Die Akteneinsicht kann unter Berufung auf das Steuergeheimnis (Art. 71 BdBSt) verweigert werden (E. 7).

120 IV 242 () from 11. Juli 1994
Regeste: Art. 36 VStrR. Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren. In Fällen mit sehr umfangreichen Akten kann die Gewährung der Akteneinsicht während der Strafuntersuchung auch gegenüber einem (praktizierenden) Anwalt mit der Auflage verbunden werden, diese bei der beteiligten Verwaltung einzusehen und dort Kopien zu erstellen.

139 IV 62 (6B_771/2011) from 11. Dezember 2012
Regeste: Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 64 VStrR) ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt und daher keine Strafverfügung (Art. 70 VStrR) erlassen wird (E. 1.4). Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach deren Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt, sind nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung; E. 1.5).

139 IV 246 (1B_637/2012) from 8. Mai 2013
Regeste: a Art. 67 Abs. 1 VStG; Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Art. 79 BGG; Entsiegelungsverfahren nach VStrR, Zuständigkeiten und Rechtsmittel. Auch nach Inkrafttreten der StPO und des StBOG am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen anwendbar. Im Gegensatz zur Regelung des Entsiegelungsverfahrens nach StPO entscheidet nach dem VStrR die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes (endgültig) über Entsiegelungsgesuche der untersuchenden Verwaltungsbehörde. Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer ist die Zwangsmassnahmenbeschwerde (Art. 79 BGG) ans Bundesgericht zulässig (E. 1).

 

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