Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 77

V. Haupt­ver­hand­lung

 

1Die Ak­ten der Ver­wal­tung über die von ihr er­ho­be­nen Be­wei­se die­nen auch dem Ge­richt als Be­weis­mit­tel; die­ses kann von sich aus oder auf An­trag ei­ner Par­tei wei­te­re zur Auf­klä­rung des Sach­ver­halts er­for­der­li­che Be­wei­se auf­neh­men oder Be­weis­auf­nah­men der Ver­wal­tung wie­der­ho­len.

2Wo es zur Wah­rung we­sent­li­cher öf­fent­li­cher oder pri­va­ter In­ter­es­sen, ins­be­son­de­re von Amts-, Be­rufs- oder Ge­schäfts­ge­heim­nis­sen ei­ner Par­tei oder ei­nes Drit­ten nö­tig ist, hat das Ge­richt die Öf­fent­lich­keit der Ver­hand­lun­gen und Be­ra­tun­gen ganz oder teil­wei­se aus­zu­sch­lies­sen.

3Das Ge­richt wür­digt die Be­wei­se frei.

4Der rechts­kräf­ti­ge Ent­scheid über die Leis­tungs- oder Rück­leis­tungs­pflicht ist für das Ge­richt ver­bind­lich; han­delt es sich um einen Ent­scheid der Ver­wal­tung und fin­det das Ge­richt, er be­ru­he auf of­fen­sicht­li­cher Ge­set­zes­ver­let­zung oder auf ei­nem Er­mes­sens­miss­brauch, so setzt es die Haupt­ver­hand­lung aus und weist die Ak­ten zum neu­en Ent­scheid an die be­tei­lig­te Ver­wal­tung zu­rück. Ar­ti­kel 63 Ab­satz 3 gilt sinn­ge­mä­ss.

BGE

111 IV 189 () from 4. Oktober 1985
Regeste: 1. Art. 268 Ziff. 1 BStP; anfechtbarer Zwischenentscheid. Der in einem Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz ergangene Beschluss einer letzten kantonalen Instanz, mit welchem die Sache zum Erlass einer neuen Tarifierungsverfügung an die Eidg. Zollrekurskommission zurückgewiesen wird, stellt einen mit eidg. Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 2). 2. Art. 77 Abs. 4 VStrR; Begriff der Verwaltung. Die Eidg. Zollrekurskommission gehört nicht zur Verwaltung im Sinne von Art. 77 Abs. 4 VStrR, sondern ist eine verwaltungsunabhängige Rechtspflegeinstanz, deren Tarifierungsentscheide den Strafrichter binden (E. 3).

114 IB 94 () from 3. Juni 1988
Regeste: Art. 12 VStrR; Rückleistungspflicht für zu Unrecht zurückerstattete Alkoholgebühren. 1. Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR: Begriff des Empfängers der Vergütung (E. 4). 2. Solidarische Mithaftung gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Solidarhaft (E. 5).

134 IV 328 (6B_686/2008) from 16. Oktober 2008
Regeste: Verjährung von Zoll- und Mehrwertsteuerdelikten; Ruhen der Verjährung bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Täter; Art. 2, 11, 62, 63 und 69 VStrR, Art. 129 ZG, Art. 88 Abs. 1 MWSTG, Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 333 Abs. 6 StGB. Unter einem erstinstanzlichen Urteil, nach welchem eine Verjährung nicht mehr eintreten kann, sind verurteilende, nicht aber freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (E. 2.1). Führt die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich die für die Übertretungen geltende Verjährungsfrist entsprechend (E. 2.1). Bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Beteiligte, die gleiche oder sich überschneidende Sachverhalte betreffen, ruht während eines von einem der Beteiligten angehobenen Rechtsmittelverfahrens gegen die Festsetzung der Leistungspflicht die strafrechtliche Verjährungsfrist gegenüber allen Mitbeteiligten (E. 2.2 und 3).

 

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