Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

vom 22. März 1974 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 79

VII. In­halt des Ur­teils

 

1Das Ur­teil stellt fest:

den Be­schul­dig­ten;
die Tat;
die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen, die an­ge­wen­det wer­den;
die Stra­fe, die Mit­haf­tung nach Ar­ti­kel 12 Ab­satz 3 und die be­son­de­ren Mass­nah­men;
die Kos­ten des ge­richt­li­chen und des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens;
den Ent­schä­di­gungs­an­spruch (Art. 99 und 101);
die Ver­fü­gung über be­schlag­nahm­te Ge­gen­stän­de.

2Das Ur­teil ist mit den we­sent­li­chen Ent­schei­dungs­grün­den den Par­tei­en schrift­lich zu er­öff­nen, un­ter An­ga­be der Fris­ten für die Rechts­mit­tel und der Be­hör­den, an die es wei­ter­ge­zo­gen wer­den kann.

BGE

114 IB 94 () from 3. Juni 1988
Regeste: Art. 12 VStrR; Rückleistungspflicht für zu Unrecht zurückerstattete Alkoholgebühren. 1. Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR: Begriff des Empfängers der Vergütung (E. 4). 2. Solidarische Mithaftung gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Solidarhaft (E. 5).

129 IV 345 () from 17. Oktober 2003
Regeste: Art. 80 Abs. 2 VStrR; Fristen zur Einreichung kantonaler Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren. Die 20-tägige Frist des Art. 80 Abs. 2 VStrR ist zwingend. Die Kantone sind nicht befugt, längere Fristen einzuführen (E. 2.3).

139 IV 62 (6B_771/2011) from 11. Dezember 2012
Regeste: Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Strafbescheid im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 64 VStrR) ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt und daher keine Strafverfügung (Art. 70 VStrR) erlassen wird (E. 1.4). Unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach deren Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt, sind nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (Änderung der Rechtsprechung; E. 1.5).

142 IV 11 (6B_608/2015) from 15. Januar 2016
Regeste: Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafbefehl; Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (E. 1.2.2).

 

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