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Art. 93
D. Verwendung der Bussen, eingezogenen Vermögenswerte usw. 1Wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, fallen Bussen, eingezogene Gegenstände, Vermögenswerte, Geschenke und andere Zuwendungen, als Massnahme auferlegte Geldzahlungen sowie der Erlös aus den eingezogenen oder nach Artikel 92 verwerteten Gegenständen dem Bunde zu. 2Lehnt die beteiligte Verwaltung einen nach Artikel 59 Ziffer 1 Absatz 2 des Strafgesetzbuches1 beanspruchten Anteil am Verwertungserlös eines eingezogenen Gegenstandes oder Vermögenswertes ab, so erlässt sie eine Verfügung nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren.3 1 SR 311.0. Heute: nach Art. 70 Abs. 1. |