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Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)
Art. 1
Geltungsbereich
Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.