Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 100

2. Gel­tend­ma­chung

 

1 Der Ent­schä­di­gungs­an­spruch des Be­schul­dig­ten er­lischt, wenn er nicht in­nert ei­nes Jah­res nach Er­öff­nung der Ein­stel­lung oder nach Ein­tritt der Rechts­kraft des Ent­schei­des gel­tend ge­macht wird.

2 Der Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach Ar­ti­kel 99 Ab­satz 2 er­lischt, wenn er nicht in­nert ei­nes Jah­res seit der Durch­su­chung oder, im Fal­le ei­ner Be­schlag­nah­me, seit der Rück­ga­be des be­schlag­nahm­ten Ge­gen­stan­des oder der Aus­hän­di­gung des Ver­wer­tungs­er­lö­ses gel­tend ge­macht wird.

3 Das Ent­schä­di­gungs­be­geh­ren ist der be­tei­lig­ten Ver­wal­tung schrift­lich ein­zu­rei­chen und hat einen be­stimm­ten An­trag so­wie des­sen Be­grün­dung zu ent­hal­ten.

4 Über das Be­geh­ren trifft die Ver­wal­tung spä­tes­tens in­nert drei Mo­na­ten einen Ent­scheid. Ge­gen den Ent­scheid kann in­nert 30 Ta­gen seit der Er­öff­nung bei der Be­schwer­de­kam­mer des Bun­dess­traf­ge­richts Be­schwer­de ge­führt wer­den (Art. 25 Abs. 1); die Ver­fah­rens­vor­schrif­ten von Ar­ti­kel 28 Ab­sät­ze 2–5 gel­ten sinn­ge­mä­ss.

BGE

117 IV 209 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer. Im Beschwerdeverfahren können auch im Zusammenhang mit prozessualen Zwangsmassnahmen stehende Verletzungen von Prozessvorschriften gerügt werden (E. 1). 2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2). 3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c). 4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).

118 IV 420 () from 31. August 1992
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. - Eidgenössische Bestimmungen, die sinngemäss gelten (E. 2a und E. 2b). - Der Verweigerung der Auslieferung ist der Fall gleichzusetzen, in welchem der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen. Die Auslieferungshaft erweist sich auch hier im nachhinein als ungerechtfertigt, weshalb eine Entschädigung geschuldet ist (E. 2c).

 

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