Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 103
 

1 Ist der Be­schul­dig­te, oh­ne in der Schweiz ein Zu­stel­lungs­do­mi­zil zu ha­ben, un­be­kann­ten Auf­ent­hal­tes, so kann das Ver­fah­ren von der Ver­wal­tung und den Ge­rich­ten in sei­ner Ab­we­sen­heit durch­ge­führt wer­den. Ar­ti­kel 34 Ab­satz 2 ist an­wend­bar.

2 Wenn der Be­schul­dig­te sich stellt oder er­grif­fen wird, so kann er in­nert 30 Ta­gen, seit­dem er vom Straf­be­scheid, von der Straf­ver­fü­gung oder vom Ur­teil Kennt­nis er­hal­ten hat, bei der Be­hör­de, die zu­letzt ge­spro­chen hat, die Wie­der­ein­set­zung ver­lan­gen.

3 Wird das Ge­such recht­zei­tig ge­stellt, so ist das or­dent­li­che Ver­fah­ren durch­zu­füh­ren.

4 Bei Ein­zie­hung und Um­wand­lung der Bus­se in Frei­heits­s­tra­fe gel­ten die Ab­sät­ze 1–3 sinn­ge­mä­ss.

BGE

122 IV 344 () from 25. November 1996
Regeste: Art. 103 VStrR. Abwesenheitsverfahren; Wiedereinsetzung. Ein Schreiben, mit welchem die Verwaltung ein Gesuch um Wiedereinsetzung abweist bzw. auf ein solches nicht eintritt, ist eine Verfügung und als solche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 3c). Der Entscheid der Verwaltung über ein Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 4e). Mit der (auflösend bedingten) Rechtskraft des Abwesenheitsurteils hört die Verfolgungsverjährung zu laufen auf; gleichzeitig beginnt die Vollstreckungsverjährung (E. 5b). Der in Abwesenheit Verurteilte kann auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (E. 5c und d). Wann hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 103 Abs. 2 VStrR gestellt (E. 6b)?

 

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