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Art. 18a
A. Beschaffung von Personendaten 1 Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird. 2 Erfolgte die Beschaffung von Personendaten ohne Wissen der betroffenen Person, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden. |