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Art. 18c
C. Bekanntgabe und Verwendung von Personendaten bei hängigem Verfahren Die Verwaltungsbehörde des Bundes darf Personendaten aus einem hängigen Verwaltungsstrafverfahren zur Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Personendaten wesentliche Aufschlüsse geben können. |