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Art. 18e
E. Richtigkeit der Personendaten 1 Die Verwaltungsbehörde des Bundes berichtigt unrichtige Personendaten unverzüglich. 2 Sie benachrichtigt die Behörde, die ihr die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die Berichtigung. |