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Art. 32
A. Verteidiger I. Bestellung 1 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen. 2 Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden zugelassen:
3 Ausnahmsweise und unter Vorbehalt des Gegenrechts kann die beteiligte Verwaltung auch einen ausländischen Verteidiger zulassen. 4 Die Behörde kann den Verteidiger auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. BGE
107 IV 72 () from 7. April 1981
Regeste: Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff. VStrR. Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichts. Bei den der Anklagekammer des Bundesgerichts in Art. 25 ff. VStrR übertragenen Beschwerdesachen und Anständen handelt es sich um Strafsachen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG. Zur Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer sind daher nur patentierte Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen befugt (E. 3).
115 IV 156 () from 13. Juni 1989
Regeste: Art. 99 Abs. 1 VStrR; Entschädigung. Zu den entschädigungspflichtigen anderen Nachteilen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch die notwendigen Verteidigungskosten. |