Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 33

II. Amt­li­cher Ver­tei­di­ger

 

1 So­fern der Be­schul­dig­te nicht an­der­wei­tig ver­bei­stän­det ist, be­stellt ihm die be­tei­lig­te Ver­wal­tung von Am­tes we­gen aus dem Kreis der in Ar­ti­kel 32 Ab­satz 2 Buch­sta­be a ge­nann­ten Per­so­nen un­ter tun­li­cher Be­rück­sich­ti­gung sei­ner Wün­sche einen amt­li­chen Ver­tei­di­ger:

a.
wenn der Be­schul­dig­te of­fen­sicht­lich nicht im­stan­de ist, sich zu ver­tei­di­gen;
b.
für die Dau­er der Un­ter­su­chungs­haft, wenn die­se nach Ab­lauf von drei Ta­gen auf­recht­er­hal­ten wird.

2 Kann der Be­schul­dig­te we­gen Be­dürf­tig­keit kei­nen Ver­tei­di­ger bei­zie­hen, so wird auf sein Ver­lan­gen eben­falls ein amt­li­cher Ver­tei­di­ger be­stellt. Aus­ge­nom­men sind Fäl­le, bei de­nen nur ei­ne Bus­se un­ter 2000 Fran­ken in Be­tracht fällt.

3 Die Ent­schä­di­gung des amt­li­chen Ver­tei­di­gers wird auf Grund ei­nes vom Bun­des­rat auf­zu­stel­len­den Ta­rifs, un­ter Vor­be­halt der Be­schwer­de an die Be­schwer­de­kam­mer des Bun­dess­traf­ge­richts (Art. 25 Abs. 1), durch die be­tei­lig­te Ver­wal­tung fest­ge­setzt und ge­hört zu den Ver­fah­rens­kos­ten; der Be­schul­dig­te, dem Kos­ten auf­er­legt wer­den, hat dem Bund die­se Ent­schä­di­gung in den Fäl­len von Ab­satz 1 zu­rück­zu­er­stat­ten, wenn ihm nach sei­nem Ein­kom­men oder Ver­mö­gen der Bei­zug ei­nes Ver­tei­di­gers zu­mut­bar ge­we­sen wä­re.

BGE

131 I 217 () from 1. März 2005
Regeste: Art. 9 BV, Art. 25 URG/FR; Verbeiständung in Strafsachen; staatliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei notwendiger Verteidigung eines nicht bedürftigen Beschuldigten. Der amtliche Verteidiger steht bei notwendiger Verteidigung zum Beschuldigten und zum Staat, der ihn ernannt hat, in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis (E. 2.4). Es ist daher ausgeschlossen, den Verteidiger das Risiko der Nichtzahlung seines Honorars allein tragen zu lassen. Die Auslegung von Art. 25 URG/FR, nach welcher der notwendige Verteidiger sich zwecks Eintreibung seines Honorars unmittelbar an den Beschuldigten zu wenden hat, wenn dieser nicht bedürftig ist, ist willkürlich (E. 2.5).

 

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