Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 35

C. Teil­nah­me an Be­weis­auf­nah­men

 

1 Der un­ter­su­chen­de Be­am­te ge­stat­tet dem Be­schul­dig­ten und sei­nem Ver­tei­di­ger, an Be­weis­auf­nah­men teil­zu­neh­men, wenn das Ge­setz die Teil­nah­me nicht aus­sch­liesst und kei­ne we­sent­li­chen öf­fent­li­chen oder pri­va­ten In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

2 Der un­ter­su­chen­de Be­am­te darf die Teil­nah­me des Be­schul­dig­ten und des Ver­tei­di­gers an ei­ner Be­weis­auf­nah­me aus­sch­lies­sen, wenn ih­re An­we­sen­heit die Un­ter­su­chung be­ein­träch­tigt.

BGE

115 IB 216 () from 13. September 1989
Regeste: Verwaltungsstrafrecht; solidarische Mithaftung des Dritten gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR. Verfahrensgarantien während der Untersuchung; Art. 32 ff. VStrR. Indem die Verwaltungsbehörden mit einer Feststellungsverfügung die Höhe der hinterzogenen Abgaben festsetzen, für welche ein Beschuldigter einzustehen hat, bestimmen sie die Höchstgrenzen, innerhalb welchen die Strafbehörden über die Solidarhaftung des Betroffenen gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR entscheiden können (E. 3). Im Rahmen des Feststellungsverfahrens kann die Verwaltungsbehörde die Untersuchungen betreffend die hinterzogenen Abgaben - sogar von Amtes wegen - wieder aufnehmen (E. 5a). Beschwerdeverfahren nach Art. 27 VStrR (E. 6).

133 IV 112 () from 23. März 2007
Regeste: Verwaltungsstrafrecht; Verjährung; Einziehungsverfügung. Während der Erlass eines Strafbescheids (Art. 64 VStrR) Parallelen zu einem Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, gilt die Strafverfügung (Art. 70 VStrR), der ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) vorangeht, verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StGB. Somit ist auch eine im Einziehungsverfahren erlassene Einziehungsverfügung der Verwaltung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB zu qualifizieren (E. 9.4.4).

 

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