Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 45
F. Zwangsmassnahmen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. 2 Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |