Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 46

II. Be­schlag­nah­me

1. Ge­gen­stand

 

1 Vom un­ter­su­chen­den Be­am­ten sind mit Be­schlag zu be­le­gen:

a.
Ge­gen­stän­de, die als Be­weis­mit­tel von Be­deu­tung sein kön­nen;
b.
Ge­gen­stän­de und an­de­re Ver­mö­gens­wer­te, die vor­aus­sicht­lich der Ein­zie­hung un­ter­lie­gen;
c.
die dem Staa­te ver­fal­len­den Ge­schen­ke und an­de­ren Zu­wen­dun­gen.

2 An­de­re Ge­gen­stän­de und Ver­mö­gens­wer­te, die zur Be­ge­hung der Wi­der­hand­lung ge­dient ha­ben oder durch die Wi­der­hand­lung her­vor­ge­bracht wor­den sind, kön­nen be­schlag­nahmt wer­den, wenn es zur Ver­hin­de­rung neu­er Wi­der­hand­lun­gen oder zur Si­che­rung ei­nes ge­setz­li­chen Pfand­rech­tes als er­for­der­lich er­scheint.

3 Ge­gen­stän­de und Un­ter­la­gen aus dem Ver­kehr ei­ner Per­son mit ih­rem An­walt dür­fen nicht be­schlag­nahmt wer­den, so­fern die­ser nach dem An­walts­ge­setz vom 23. Ju­ni 200052 zur Ver­tre­tung vor schwei­ze­ri­schen Ge­rich­ten be­rech­tigt ist und im glei­chen Sach­zu­sam­men­hang nicht sel­ber be­schul­digt ist.53

52 SR 935.61

53 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 7 des BG vom 28. Sept. 2012 über die An­pas­sung von ver­fah­rens-recht­li­chen Be­stim­mun­gen zum an­walt­li­chen Be­rufs­ge­heim­nis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).

BGE

107 IV 72 () from 7. April 1981
Regeste: Art. 29 Abs. 2 OG, Art. 25 ff. VStrR. Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichts. Bei den der Anklagekammer des Bundesgerichts in Art. 25 ff. VStrR übertragenen Beschwerdesachen und Anständen handelt es sich um Strafsachen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG. Zur Parteivertretung im Verfahren vor der Anklagekammer sind daher nur patentierte Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen befugt (E. 3).

111 IV 41 () from 26. Februar 1985
Regeste: Art. 47 Abs. 3 VStrR; kostspieliger Unterhalt. 1. Unter den Begriff des "Unterhalts" fallen auch allfällige Aufbewahrungs- und Lagerkosten. 2. Ob ein Unterhalt "kostspielig" im Sinne des Gesetzes ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der beschlagnahmten Waren zu den Unterhaltskosten, wobei der voraussichtlichen Dauer dieses Aufwandes Rechnung zu tragen ist. 3. In casu war es zulässig, vom Warenwert im Zeitpunkt der Beschlagnahme auszugehen.

118 IV 67 () from 27. März 1992
Regeste: Art. 46 ff. VStrR; Durchsuchung und Beschlagnahme; Funktelefon (Basisstation mit schnurlosem Mobilgerät). 1. Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses (E. 1). 2. Die Überwachung von für den Fernmeldeverkehr nicht freigegebenen und damit geschützten Frequenzbereichen durch die PTT-Betriebe (hier jener der privaten und militärischen Flugfunkdienste) bildet eine betriebsbedingte Schranke des Fernmeldegeheimnisses und stellt keine - durch den Richter zu bewilligende - Telefonüberwachung dar; eine solche ist im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich unzulässig (E. 3).

120 IV 164 () from 3. Juni 1994
Regeste: Art. 46 Abs. 1, Art. 47 VStrR. Beschlagnahme beim Inhaber. Für die Beschlagnahme von Gegenständen gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR beim Inhaber und geschäftsführenden Miteigentümer der Firma genügt es, dass gegen diesen eine Strafuntersuchung eröffnet wurde; es ist nicht erforderlich, dass dies ausdrücklich auch gegenüber den anderen Miteigentümern bzw. der Firma geschehen ist. Die Beschlagnahme ist allen unmittelbar Betroffenen - in erster Linie bei der Beschlagnahme nicht anwesenden Eigentümern - mitzuteilen, soweit die Verwaltung von ihnen Kenntnis hat. Die Beschlagnahmeverfügung wird durch die Verfügung über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände ersetzt.

120 IV 226 () from 11. August 1994
Regeste: Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR; Art. 59 Abs. 2 FMG. Ausstand von untersuchenden Beamten. Das Bundesamt für Kommunikation kann mit der ihm nach Art. 2 der Delegationsverordnung zugewiesenen Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Art. 57 und 58 des Fernmeldegesetzes geeignete und besonders ausgebildete Beamte der PTT-Betriebe betrauen, sofern die PTT-Betriebe im betreffenden Bereich des Fernmeldewesens (im konkreten Fall: Handel mit Modems) nicht im Wettbewerb mit dem Beschuldigten stehen, in welchem Fall die Befangenheit der untersuchenden Beamten zu vermuten ist.

120 IV 365 () from 19. Dezember 1994
Regeste: Art. 6, 12 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 58 StGB. Beschlagnahme von Vermögenswerten beim solidarisch haftenden Täter. Verhältnis Beschlagnahme - Einziehung (E. 1). Unrechtmässiger Vermögensvorteil bei Steuerhinterziehung (E. 1d). Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG (E. 2). Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch Haftenden (E. 4).

121 IV 280 () from 27. Oktober 1995
Regeste: Anwendbarkeit der schweizerischen Zollgesetzgebung im Fürstentum Liechtenstein. Art. 76 ZG; Art. 46 VStrR. Liegt neben einer Widerhandlung im Sinne der schweizerischen Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und anderen serbisch kontrollierten Gebieten vom 3. Oktober 1994 gleichzeitig eine auch in der Schweiz begangene Zollwiderhandlung vor, finden ausschliesslich die Strafbestimmungen des Zollgesetzes Anwendung (E. 4). Gestützt auf Art. 4 des Vertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923 sind das Zollgesetz und das Verwaltungsstrafrecht im Fürstentum Liechtenstein - auch nach dem Inkrafttreten des EWR - ohne nachträgliche integrale Publikation anwendbar (E. 5 und 6).

137 IV 145 (1B_417/2010) from 1. April 2011
Regeste: Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6).

 

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