Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 48

III. Durch­su­chung von Woh­nun­gen und Per­so­nen

1. Grün­de, Zu­stän­dig­keit

 

1 Woh­nun­gen und an­de­re Räu­me so­wie un­mit­tel­bar zu ei­nem Hau­se ge­hö­ren­de um­frie­de­te Lie­gen­schaf­ten dür­fen nur durch­sucht wer­den, wenn es wahr­schein­lich ist, dass sich der Be­schul­dig­te dar­in ver­bor­gen hält oder dass sich Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te, die der Be­schlag­nah­me un­ter­lie­gen, oder Spu­ren der Wi­der­hand­lung dar­in be­fin­den.

2 Der Be­schul­dig­te darf nö­ti­gen­falls durch­sucht wer­den. Die Durch­su­chung ist von ei­ner Per­son des glei­chen Ge­schlechts oder von ei­nem Arzt vor­zu­neh­men.

3 Die Durch­su­chung er­folgt auf­grund ei­nes schrift­li­chen Be­fehls des Di­rek­tors oder Chefs der be­tei­lig­ten Ver­wal­tung.54

4 Ist Ge­fahr im Ver­zu­ge und kann ein Durch­su­chungs­be­fehl nicht recht­zei­tig ein­ge­holt wer­den, so darf der un­ter­su­chen­de Be­am­te von sich aus ei­ne Durch­su­chung an­ord­nen oder vor­neh­men. Die Mass­nah­me ist in den Ak­ten zu be­grün­den.

54 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 20184587).

BGE

109 IV 153 () from 13. Dezember 1983
Regeste: Art. 26 Abs. 1, 50 Abs. 3 VStrR; Beschwerde gegen die Durchsuchung von Papieren. 1. Die durch Einsprache gegen die Durchsuchung von Papieren (Art. 50 Abs. 3 VStrR) erwirkte Versiegelung und Verwahrung derselben ist keine anfechtbare Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VStrR. 2. Eine Beschwerde gemäss Art. 26 Abs. 1 VStrR ist zulässig, wenn die Verwaltung mit dem Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung ungebührlich lange zuwartet und dem Betroffenen dadurch ein Nachteil entsteht.

116 IB 96 () from 26. März 1990
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; vorläufige Massnahmen im Sinne von Art. 18 IRSG; Abgabebetrug; Übermassverbot. 1. Geht es erst um vorläufige Massnahmen im Sinne von Art. 18 IRSG, so ist die Prüfung des Bundesgerichts auf die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Rechtshilfe und dieser Massnahmen beschränkt (E. 3a). Ausdehnung der Untersuchung bzw. vorläufigen Massnahmen gestützt auf Art. 48 Abs. 4 VStrR (wegen Kollusionsgefahr), indem solche auch mit Bezug auf Firmen angeordnet wurden, die im Ersuchen und den zugehörigen Unterlagen nicht ausdrücklich genannt, aber in den Gegenstand der Untersuchung bildenden Sachverhalt verwickelt sind. Auf diese Firmen bezogen muss das Ersuchen innert kurzer Frist hinreichend ergänzt werden; andernfalls würden die sie betreffenden vorläufigen Massnahmen ohne weiteres dahinfallen (E. 3b). Würden diese Massnahmen aufrechterhalten und die gestützt auf Art. 18 IRSG vorläufig beschlagnahmten Unterlagen ohne solche Ergänzung des Ersuchens rechtshilfeweise herausgegeben, so würde dadurch das Übermassverbot verletzt (E. 5b). 2. Im Falle von Abgabebetrug muss die ersuchende Behörde hinreichende Verdachtsmomente darlegen, damit ihrem Gesuch entsprochen werden kann. Es ist dabei an Indizien - z.B. Zeugenaussagen, Urkunden - zu denken, welche geeignet sind, die Angaben der ersuchenden Behörde wenigstens in dem Sinne objektiv zu erhärten, dass diese nicht völlig haltlos erscheinen. Diesen Anforderungen genügt das Ersuchen in casu jedenfalls zur Zeit nicht. Sollte es nicht hinreichend ergänzt werden, so würden sich die bereits erfolgten Zwangsmassnahmen als ungerechtfertigt erweisen. Diesfalls müssten die beschlagnahmten Akten den Berechtigten unbeschwert zurückerstattet werden (E. 4).

120 IV 60 () from 2. März 1994
Regeste: Art. 48 ff. VStrR; Art. 64 IRSG. Ordnet eine Bundesbehörde, die gestützt auf Art. 17 Abs. 4 IRSG durch das Bundesamt für Polizeiwesen mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens betraut wurde, im Bereich der sog. "anderen" Rechtshilfe gestützt auf das Verwaltungsstrafrecht Zwangsmassnahmen an, so unterliegen diese - nicht aber die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe - der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 1).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden