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Art. 5
II. Teilnahme Anstiftung und Gehilfenschaft zu einer Übertretung, ausgenommen zu einer Ordnungswidrigkeit, sind strafbar. BGE
111 IV 32 () from 18. Februar 1985
Regeste: Art. 42 TVG, Art. 25 StGB; Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz. Der Verkäufer von Scanner-Empfangsgeräten, aus deren Frequenzbereich nur wenige Kanäle (und auch diese nur mit einer Konzession) legal überwacht werden dürfen, macht sich der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen Art. 42 TVG schuldig, wenn er dazu beiträgt, den möglichen Missbrauch der Geräte zu erleichtern bzw. zu fördern. Ein solcher Beitrag ist u.a. die Abgabe einer Liste von Frequenzen, deren Überwachung durch Private untersagt ist (Präzisierung der Rechtsprechung). |