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Art. 53
2. Haftbefehl a. Zuständigkeit; Form 1 Der untersuchende Beamte kann einen Haftbefehl beantragen. 2 Zum Erlass des Haftbefehls sind zuständig:
3 Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und hat anzugeben: die Personalien des Beschuldigten und die Tat, deren er beschuldigt wird; die Strafbestimmungen; den Haftgrund; das Untersuchungsgefängnis, in das der Verhaftete einzuliefern ist; eine Belehrung über die Rechtsmittel, die Parteirechte, die Freilassung gegen Sicherheitsleistung und über das Recht zur Benachrichtigung der Angehörigen. |