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Art. 54
b. Vollzug; Fahndung 1 Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung ein Doppel des Haftbefehls auszuhändigen. 2 Der Verhaftete ist der zuständigen kantonalen Behörde unter gleichzeitiger Aushändigung eines Doppels des Haftbefehls zu übergeben. 3 Kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden, so ist die Fahndung anzuordnen. Der Haftbefehl kann öffentlich bekannt gemacht werden. |