Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 54

b. Voll­zug; Fahn­dung

 

1 Dem Be­schul­dig­ten ist bei der Ver­haf­tung ein Dop­pel des Haft­be­fehls aus­zu­hän­di­gen.

2 Der Ver­haf­te­te ist der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­de un­ter gleich­zei­ti­ger Aus­hän­di­gung ei­nes Dop­pels des Haft­be­fehls zu über­ge­ben.

3 Kann der Haft­be­fehl nicht voll­zo­gen wer­den, so ist die Fahn­dung an­zu­ord­nen. Der Haft­be­fehl kann öf­fent­lich be­kannt ge­macht wer­den.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden