Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 59

6. Haft­ent­las­sung

 

1 Der un­ter­su­chen­de Be­am­te hat den Ver­haf­te­ten frei­zu­las­sen, so­bald kein Haft­grund mehr be­steht.

2 Der Ver­haf­te­te kann je­der­zeit ein Haft­ent­las­sungs­ge­such ein­rei­chen.

3 So­lan­ge die Ak­ten nicht zur ge­richt­li­chen Be­ur­tei­lung über­wie­sen sind, ent­schei­det über das Ge­such die Be­hör­de, die den Haft­be­fehl er­liess. Sie hat den un­ter­su­chen­den Be­am­ten oder die Amts­stel­le, bei der die Sa­che hän­gig ist, zum Ge­such an­zu­hö­ren; die Vor­schrif­ten von Ar­ti­kel 51 Ab­sät­ze 5 und 6 gel­ten sinn­ge­mä­ss.

BGE

119 IB 12 () from 22. Januar 1993
Regeste: Art. 139 Abs. 2 BdBSt; Besondere Steuerkontrollorgane; Rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren. 1. Voraussetzungen, Zweck und Inhalt der Untersuchung (E. 2). 2. Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör im Untersuchungsverfahren der Besonderen Steuerkontrollorgane (E. 3 und 4). a) Der Umfang des sich aus Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ergebenden Anspruches des Beschuldigten auf Bekanntgabe der Anschuldigung bestimmt sich nach dem jeweiligen Stand der Untersuchung (E. 5). b) Weder aus Art. 4 BV noch aus Art. 6 EMRK ergibt sich ein Anspruch des Beschuldigten auf eine umfassende Akteneinsicht vor Abschluss der Untersuchung (E. 6). c) Die Akteneinsicht kann unter Berufung auf das Steuergeheimnis (Art. 71 BdBSt) verweigert werden (E. 7).

119 IB 74 () from 12. März 1993
Regeste: Vollzug des Auslieferungshaftbefehls; Art. 49 Abs. 2 IRSG. Auch wenn der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam ist, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann dieser den Auslieferungshaftbefehl innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten (Änderung der in BGE 111 Ib 50 publizierten Rechtsprechung) (E. 1).

 

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