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Art. 59
6. Haftentlassung 1 Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht. 2 Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. 3 Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Sie hat den untersuchenden Beamten oder die Amtsstelle, bei der die Sache hängig ist, zum Gesuch anzuhören; die Vorschriften von Artikel 51 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss. |