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Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)

Art. 62

A. Art des Ent­scheids

I. Im Straf­ver­fah­ren

 

1 Die Ver­wal­tung er­lässt einen Straf­be­scheid oder stellt das Ver­fah­ren ein; vor­be­hal­ten bleibt die Über­wei­sung zur ge­richt­li­chen Be­ur­tei­lung (Art. 21 Abs. 1 und 3).

2 Die Ein­stel­lung des Ver­fah­rens ist al­len Per­so­nen mit­zu­tei­len, die als Be­schul­dig­te am bis­he­ri­gen Ver­fah­ren teil­ge­nom­men ha­ben. Ei­ne münd­lich mit­ge­teil­te Ein­stel­lung ist auf Ver­lan­gen schrift­lich zu be­stä­ti­gen.