Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 63

II. Über die Leis­tungs- oder Rück­leis­tungs­pflicht

 

1 Die nach­zuen­t­rich­ten­den oder zu­rück­zu­er­stat­ten­den Ab­ga­ben, Ver­gü­tun­gen, Bei­trä­ge, For­de­rungs­be­trä­ge und Zin­sen wer­den ge­mä­ss den Zu­stän­dig­keits- und Ver­fah­rens­vor­schrif­ten des be­tref­fen­den Ver­wal­tungs­ge­set­zes gel­tend ge­macht.

2 Ist die Ver­wal­tung be­fugt, über die Leis­tungs- und Rück­leis­tungs­pflicht zu ent­schei­den, so kann sie ih­ren Ent­scheid mit dem Straf­be­scheid ver­bin­den; der Ent­scheid un­ter­liegt aber in je­dem Fal­le der Über­prü­fung nur in dem Ver­fah­ren, wel­ches das be­tref­fen­de Ver­wal­tungs­ge­setz für sei­ne An­fech­tung vor­sieht, und hat die ent­spre­chen­de Rechts­mit­tel­be­leh­rung zu ent­hal­ten.

3 Fusst ein Straf­be­scheid auf ei­nem Ent­scheid über die Leis­tungs- oder Rück­leis­tungs­pflicht und wird le­dig­lich die­ser nach Ab­satz 2 an­ge­foch­ten und in der Fol­ge ge­än­dert oder auf­ge­ho­ben, so ent­schei­det die Ver­wal­tung neu ge­mä­ss Ar­ti­kel 62.

BGE

114 IB 94 () from 3. Juni 1988
Regeste: Art. 12 VStrR; Rückleistungspflicht für zu Unrecht zurückerstattete Alkoholgebühren. 1. Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR: Begriff des Empfängers der Vergütung (E. 4). 2. Solidarische Mithaftung gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Solidarhaft (E. 5).

115 IB 216 () from 13. September 1989
Regeste: Verwaltungsstrafrecht; solidarische Mithaftung des Dritten gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR. Verfahrensgarantien während der Untersuchung; Art. 32 ff. VStrR. Indem die Verwaltungsbehörden mit einer Feststellungsverfügung die Höhe der hinterzogenen Abgaben festsetzen, für welche ein Beschuldigter einzustehen hat, bestimmen sie die Höchstgrenzen, innerhalb welchen die Strafbehörden über die Solidarhaftung des Betroffenen gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR entscheiden können (E. 3). Im Rahmen des Feststellungsverfahrens kann die Verwaltungsbehörde die Untersuchungen betreffend die hinterzogenen Abgaben - sogar von Amtes wegen - wieder aufnehmen (E. 5a). Beschwerdeverfahren nach Art. 27 VStrR (E. 6).

134 IV 328 (6B_686/2008) from 16. Oktober 2008
Regeste: Verjährung von Zoll- und Mehrwertsteuerdelikten; Ruhen der Verjährung bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Täter; Art. 2, 11, 62, 63 und 69 VStrR, Art. 129 ZG, Art. 88 Abs. 1 MWSTG, Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 333 Abs. 6 StGB. Unter einem erstinstanzlichen Urteil, nach welchem eine Verjährung nicht mehr eintreten kann, sind verurteilende, nicht aber freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (E. 2.1). Führt die Regelung von Art. 333 Abs. 6 StGB im Nebenstrafrecht dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich die für die Übertretungen geltende Verjährungsfrist entsprechend (E. 2.1). Bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Beteiligte, die gleiche oder sich überschneidende Sachverhalte betreffen, ruht während eines von einem der Beteiligten angehobenen Rechtsmittelverfahrens gegen die Festsetzung der Leistungspflicht die strafrechtliche Verjährungsfrist gegenüber allen Mitbeteiligten (E. 2.2 und 3).

 

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