Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 64
B. Strafbescheid I. Im ordentlichen Verfahren 1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest:
2 Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen. 3 …61 61 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). |