Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 66

III. Selb­stän­di­ge Ein­zie­hung

 

1 Führt das Straf­ver­fah­ren nicht zu ei­nem Straf­be­scheid oder zur Über­wei­sung des Be­schul­dig­ten an das Straf­ge­richt, sind aber nach Ge­setz Ge­gen­stän­de oder Ver­mö­gens­wer­te ein­zu­zie­hen, Ge­schen­ke oder an­de­re Zu­wen­dun­gen ver­fal­len zu er­klä­ren oder ist an Stel­le ei­ner sol­chen Mass­nah­me auf ei­ne Er­satz­for­de­rung zu er­ken­nen, so wird ein selb­stän­di­ger Ein­zie­hungs­be­scheid er­las­sen.

2 Ein sol­cher Be­scheid wird auch dann er­las­sen, wenn die Mass­nah­me an­de­re Per­so­nen als den Be­schul­dig­ten be­schwert.

3 Ar­ti­kel 64 gilt sinn­ge­mä­ss. Der Ein­zie­hungs­be­scheid ist den un­mit­tel­bar Be­trof­fe­nen zu er­öff­nen.

BGE

110 IV 48 () from 11. Mai 1984
Regeste: Art. 66 VStrR; Einziehungsverfahren. 1. Ein förmlicher Beschluss ist im Verwaltungsstrafrecht als Gültigkeitsvoraussetzung für die Eröffnung eines Einziehungsverfahrens nicht vorgesehen. 2. Die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 66 VStrR ist nicht eine Strafe, sondern eine Massnahme.

 

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