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Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)

Art. 67

C. Ein­spra­che

I. Ein­rei­chung

 

1 Ge­gen den Straf- oder Ein­zie­hungs­be­scheid kann der Be­trof­fe­ne in­nert 30 Ta­gen seit der Er­öff­nung Ein­spra­che er­he­ben.

2 Wird in­nert der ge­setz­li­chen Frist nicht Ein­spra­che er­ho­ben, so steht der Straf- oder Ein­zie­hungs­be­scheid ei­nem rechts­kräf­ti­gen Ur­teil gleich.