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Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)

Art. 71

V. Über­sprin­gen des Ein­spra­che­ver­fah­rens

 

Auf An­trag oder mit Zu­stim­mung des Ein­spre­chers kann die Ver­wal­tung ei­ne Ein­spra­che als Be­geh­ren um Be­ur­tei­lung durch das Straf­ge­richt be­han­deln.