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Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)

Art. 72

D. Be­geh­ren um ge­richt­li­che Be­ur­tei­lung

 

1 Der von der Straf- oder Ein­zie­hungs­ver­fü­gung Be­trof­fe­ne kann in­nert zehn Ta­gen seit der Er­öff­nung die Be­ur­tei­lung durch das Straf­ge­richt ver­lan­gen.

2 Das Be­geh­ren um ge­richt­li­che Be­ur­tei­lung ist schrift­lich bei der Ver­wal­tung ein­zu­rei­chen, wel­che die Straf- oder Ein­zie­hungs­ver­fü­gung ge­trof­fen hat.

3 Wird in­nert der ge­setz­li­chen Frist die Be­ur­tei­lung durch das Straf­ge­richt nicht ver­langt, so steht die Straf- oder Ein­zie­hungs­ver­fü­gung ei­nem rechts­kräf­ti­gen Ur­teil gleich.