Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 76

IV. Säum­nis­ur­teil

 

1 Die Haupt­ver­hand­lung kann auch statt­fin­den, wenn der Be­schul­dig­te trotz ord­nungs­ge­mäs­ser Vor­la­dung oh­ne ge­nü­gen­de Ent­schul­di­gung nicht er­schie­nen ist. Ein Ver­tei­di­ger ist zu­zu­las­sen.

2 Der in Ab­we­sen­heit Ver­ur­teil­te kann in­nert zehn Ta­gen, seit­dem ihm das Ur­teil zur Kennt­nis ge­langt ist, die Wie­der­ein­set­zung an­be­geh­ren, wenn er durch ein un­ver­schul­de­tes Hin­der­nis ab­ge­hal­ten wor­den ist, zur Haupt­ver­hand­lung zu er­schei­nen. Wird das Ge­such be­wil­ligt, so fin­det ei­ne neue Haupt­ver­hand­lung statt.

3 Das Ge­such um Wie­der­ein­set­zung hemmt den Voll­zug des Ur­teils nur, wenn das Ge­richt oder sein Prä­si­dent es ver­fügt.

4 Für den von der Ein­zie­hung Be­trof­fe­nen gel­ten die­se Vor­schrif­ten sinn­ge­mä­ss.

 

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