Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 78

VI. Rück­zug der Straf­ver­fü­gung oder des Be­geh­rens um ge­richt­li­che Be­ur­tei­lung

 

1 Die Ver­wal­tung kann die Straf- oder Ein­zie­hungs­ver­fü­gung mit Zu­stim­mung der Staats­an­walt­schaft des Bun­des zu­rück­zie­hen, so­lan­ge das Ur­teil ers­ter In­stanz nicht er­öff­net ist.69

2 Bis zu die­sem Zeit­punk­te kann auch der Be­schul­dig­te das Be­geh­ren um ge­richt­li­che Be­ur­tei­lung zu­rück­zie­hen.

3 In die­sen Fäl­len wird das ge­richt­li­che Ver­fah­ren ein­ge­stellt.

4 Die Kos­ten des ge­richt­li­chen Ver­fah­rens trägt die Par­tei, die den Rück­zug er­klärt.

69 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 11 der Straf­pro­zess­ord­nung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

BGE

117 IV 484 () from 23. Dezember 1991
Regeste: Art. 73 ff. VStrR; Rechtsmittellegitimation der beteiligten Verwaltung im gerichtlichen Verfahren in Bundesverwaltungsstrafsachen. Aufgrund von Bundesrecht ist im gerichtlichen Verfahren in Bundesverwaltungsstrafsachen nur der Bundesanwalt, nicht aber die beteiligte Verwaltung legitimiert, kantonale Rechtsmittel oder die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht zu ergreifen (E. 2; Änderung der Rechtsprechung).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden