Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 8070

VIII. Rechts-mit­tel

 

1 Ge­gen Ent­schei­de der kan­to­na­len Ge­rich­te kön­nen die Rechts­mit­tel der StPO71 er­grif­fen wer­den.

2 Auch die Staats­an­walt­schaft des Bun­des und die be­tei­lig­te Ver­wal­tung kön­nen die­se Rechts­mit­tel je selbst­stän­dig er­grei­fen.

70 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 11 der Straf­pro­zess­ord­nung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

71 SR 312.0

BGE

148 IV 96 (6B_938/2020, 6B_942/2020) from 12. November 2021
Regeste: Art. 101 Abs. 1, 4 und 5 MWSTG; Art. 9 VStrR; Art. 49 StGB; Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip. Der in Art. 9 VStrR verankerte Ausschluss des Asperationsprinzips für Bussen und Umwandlungsstrafen gilt - besondere Bestimmungen in den entsprechenden Verwaltungsgesetzen vorbehalten - auch bei Konkurrenz zwischen Widerhandlungen gegen verschiedene Verwaltungsgesetze sowie bei mehreren Widerhandlungen nach demselben Verwaltungsgesetz (E. 4.5.1). Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"), während Art. 101 Abs. 5 MWSTG für den Zuständigkeitsbereich der ESTV auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen"). Für im Zuständigkeitsbereich der EZV in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt daher das Kumulationsprinzip (E. 4.5.2-4.7).

 

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