Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 88

2. Ver­nei­nung des Re­vi­si­ons­grun­des

 

1 Liegt kein Re­vi­si­ons­grund vor, so trifft die Ver­wal­tung einen ent­spre­chen­den Ent­scheid.

2 Bei Ab­wei­sung ei­nes Re­vi­si­ons­ge­su­ches kön­nen die Ver­fah­rens­kos­ten dem Ge­such­stel­ler auf­er­legt wer­den.

3 Der Ent­scheid ist zu be­grün­den und den am Re­vi­si­ons­ver­fah­ren Be­tei­lig­ten durch ein­ge­schrie­be­nen Brief zu er­öff­nen.

4 Der Ge­such­stel­ler kann ge­gen den ab­wei­sen­den Ent­scheid in­nert 30 Ta­gen seit der Er­öff­nung bei der Be­schwer­de­kam­mer des Bun­dess­traf­ge­richts Be­schwer­de füh­ren (Art. 25 Abs. 1); die Ver­fah­rens­vor­schrif­ten von Ar­ti­kel 28 Ab­sät­ze 2–5 gel­ten sinn­ge­mä­ss.

BGE

120 IV 246 () from 14. Juni 1994
Regeste: Art. 84 Abs. 1 lit. a VStrR. Revision. Für die Auslegung von Art. 84 Abs. 1 lit. a VStrR ist die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 397 StGB heranzuziehen. Neu bzw. nicht bekannt sind der Verwaltung Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie ihr im ursprünglichen Verfahren gegen den Beschuldigten überhaupt nicht zur Beurteilung vorlagen (E. 2a u. 3b). Erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel, namentlich wenn es sich dabei um für die rechtliche Qualifikation oder die Strafzumessung bedeutende Umstände handelt, die von der Verwaltung nicht berücksichtigt wurden (E. 2b) und die wahrscheinlich zu einer Änderung des früheren Urteils führen. Grundsätzlich sind alle während der Strafuntersuchung erstellten Unterlagen den Akten beizufügen (E. 3c). Reichweite eines Sprechfunkgerätes als neue erhebliche Tatsache im Zusammenhang mit einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz (E. 4).

122 IV 344 () from 25. November 1996
Regeste: Art. 103 VStrR. Abwesenheitsverfahren; Wiedereinsetzung. Ein Schreiben, mit welchem die Verwaltung ein Gesuch um Wiedereinsetzung abweist bzw. auf ein solches nicht eintritt, ist eine Verfügung und als solche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 3c). Der Entscheid der Verwaltung über ein Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 4e). Mit der (auflösend bedingten) Rechtskraft des Abwesenheitsurteils hört die Verfolgungsverjährung zu laufen auf; gleichzeitig beginnt die Vollstreckungsverjährung (E. 5b). Der in Abwesenheit Verurteilte kann auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (E. 5c und d). Wann hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 103 Abs. 2 VStrR gestellt (E. 6b)?

 

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