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Bundesgesetz
über das Verwaltungsstrafrecht
(VStrR)

vom 22. März 1974 (Stand am 1. September 2023)

Art. 99

B. Ent­schä­di­gung

I. Im Ver­fah­ren der Ver­wal­tung

1. An­spruch

 

1 Dem Be­schul­dig­ten, ge­gen den das Ver­fah­ren ein­ge­stellt oder der nur we­gen Ord­nungs­wid­rig­keit be­straft wird, ist auf Be­geh­ren ei­ne Ent­schä­di­gung für die Un­ter­su­chungs­haft und für an­de­re Nach­tei­le, die er er­lit­ten hat, aus­zu­rich­ten; sie kann je­doch ganz oder teil­wei­se ver­wei­gert wer­den, wenn er die Un­ter­su­chung schuld­haft ver­ur­sacht oder das Ver­fah­ren mut­wil­lig er­schwert oder ver­län­gert hat.

2 Dem In­ha­ber ei­nes be­schlag­nahm­ten Ge­gen­stan­des oder ei­ner durch­such­ten Woh­nung, der nicht als Be­schul­dig­ter ins Ver­fah­ren ein­be­zo­gen wor­den ist, steht ein An­spruch auf Ent­schä­di­gung zu, in­so­weit er un­ver­schul­det einen Nach­teil er­lit­ten hat.

3 Die Ent­schä­di­gung geht zu Las­ten des Bun­des.