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Art. 41c
b. Naturalgewinne Die Meldung von Naturalgewinnen von über 1000 Franken aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung ist auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen. 1 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155). |