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Art. 6
III. Steuererhebungsverfahren 1. Einholen von Auskünften; Einvernahme 1Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Steuerpflichtigen zur Einvernahme laden. 2Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart des Einvernommenen zu protokollieren; das Protokoll ist von diesem und vom einvernehmenden Beamten und vom allenfalls beigezogenen Protokollführer zu unterzeichnen. 3Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 62 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes) hinzuweisen. |