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Art. 9
2. Sicherstellung a. Durch Ausländer beherrschte Gesellschaften 1Sind am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder am Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu mehr als 80 Prozent (direkt oder indirekt) Personen mit Wohnsitz im Ausland beteiligt, und befinden sich die Aktiven der Gesellschaft zur Hauptsache im Ausland oder bestehen sie überwiegend aus Forderungen oder anderen Rechten gegenüber Ausländern, und schüttet die Gesellschaft nicht alljährlich einen angemessenen Teil des Reinertrages als Dividende oder Gewinnanteil an die Inhaber der Aktien, Stammanteile oder Genuss- scheine aus, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Gefährdung des Steuerbezuges eine Sicherstellung verfügen (Art. 47 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).1 2Der sicherzustellende Betrag hat der Steuer zu entsprechen, die bei einer Liquidation der Gesellschaft zu entrichten wäre, und wird nötigenfalls alljährlich aufgrund der Jahresrechnung neu festgesetzt. 1 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). |