Verordnung
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuerverordnung, VStV)1

vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).


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Art. 20

B. Steu­er auf dem Er­trag von Ak­ti­en, Stam­man­tei­len an Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung, Ge­nos­sen­schafts­an­tei­len, Be­tei­li­gungs­schei­nen von Ge­nos­sen­schafts­ban­ken und Ge­nuss­schei­nen

I. Ge­gen­stand der Steu­er

 

1 Steu­er­ba­rer Er­trag von Ak­ti­en, Stam­man­tei­len an Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung und Ge­nos­sen­schafts­an­tei­len ist je­de geld­wer­te Leis­tung der Ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft an die In­ha­ber ge­sell­schaft­li­cher Be­tei­li­gungs­rech­te oder an ih­nen na­he­ste­hen­de Drit­te, die sich nicht als Rück­zah­lung der im Zeit­punkt der Leis­tung be­ste­hen­den An­tei­le am ein­be­zahl­ten Grund- oder Stamm­ka­pi­tal dar­stellt (Di­vi­den­den, Bo­ni, Gra­tis­ak­ti­en, Gra­tis-Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­ne, Li­qui­da­ti­ons­über­schüs­se und der­glei­chen).18

2 Steu­er­ba­rer Er­trag von Par­ti­zi­pa­ti­ons-, Ge­nuss- und Be­tei­li­gungs­schei­nen ist je­de geld­wer­te Leis­tung an den In­ha­ber des Par­ti­zi­pa­ti­ons-, Ge­nuss- oder Be­tei­li­gungs­scheins; die Rück­zah­lung des Nenn­wer­tes von un­ent­gelt­lich aus­ge­ge­be­nen Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­nen oder Be­tei­li­gungs­schei­nen bil­det nicht Be­stand­teil des steu­er­ba­ren Er­trags, wenn die Ge­sell­schaft oder die Ge­nos­sen­schafts­bank nach­weist, dass sie die Ver­rech­nungs­steu­er auf dem Nenn­wert bei der Aus­ga­be der Ti­tel ent­rich­tet hat.19

3 Ei­ne auf­grund von Ar­ti­kel 10 des Bun­des­rats­be­schlus­ses vom 12. April 195720 be­tref­fend vor­sorg­li­che Schutz­mass­nah­men für ju­ris­ti­sche Per­so­nen, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­fir­men wirk­sam wer­den­de Sitz­ver­le­gung fällt nicht un­ter Ar­ti­kel 4 Ab­satz 2 des Ge­set­zes.

18Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073).

19 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 5 der Fi­nan­z­in­sti­tuts­ver­ord­nung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

20[AS 1957 337, 1958 409, 2006 4705Ziff. II 43, 2015 5413An­hang 1 Ziff. 6. AS 2017 3121Art. 46 Ziff. 5]

BGE

95 I 599 () from 19. Dezember 1969
Regeste: Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen (BG vom 13. Oktober 1965). Die Gratisaktien unterliegen dieser Steuer.

97 I 438 () from 11. Juni 1971
Regeste: Emissionsabgabe auf Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BG über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung, vom 24. Juni 1937). Besteuerung zusätzlicher, nicht auf das Stammkapital angerechneter Leistungen der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen. Anwendungsfall: Einbringung einer unterbewerteten Beteiligung an einer anderen Gesellschaft. Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 2). Verrechnungssteuer auf dem Ertrag der Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 und Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966). Ist die Rückerstattung der nicht auf das Stammkapital angerechneten Einlagen der Gesellschafter - entgegen einer wörtlichen Auslegung der Verordnung - von der Verrechnungssteuer befreit? Einschränkung der Rechtsprechung (Erw. 3).

98 IB 140 () from 25. Februar 1972
Regeste: Verrechnungssteuer auf dem Ertrag von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Unterliegt der Steuer auch die Rückerstattung der nicht auf das Stammkapital angerechneten Sacheinlagen der Gesellschafter? Bestätigung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung (BGE 97 I 444 Erw. 3).

103 IB 192 () from 6. Mai 1977
Regeste: Verrechnungssteuer; Auskunftspflicht gegenüber der Steuerbehörde. Pflicht des Steuerpflichtigen, der Steuerbehörde Belege und andere Urkunden vorzulegen (Art. 39 VStG). Berücksichtigung von Urkunden, die erst vor dem Bundesgericht eingereicht werden (Art. 105 OG). Begehren auf Einvernahme von Zeugen.

104 IV 125 () from 9. Mai 1978
Regeste: Art. 50 VStrR: 1. Abs. 3 dieser Bestimmung ermächtigt jede Person, die durch eine gemäss VStrR angeordnete Durchsuchung direkt betroffen wird, gegen diese Massnahme Einsprache zu erheben (E. 1). 2. Ein Bankier ist gehalten, vorbehaltlos auszusagen, soweit Gesetze des Bundes oder der Kantone eine Auskunftspflicht gegenüber den Behörden oder eine Zeugnispflicht festlegen. Die Bestimmungen des StG und des VStG, die den Banken ein ausgedehnteres Schweigerecht einräumen, welches gewissermassen einem Berufsgeheimnis gleichkommt und mit demjenigen der Anwälte, Notare usw. verglichen werden kann, gelten nur im Rahmen der von diesen Gesetzen vorgesehenen Kontrollverfahren, nicht aber im Rahmen von Strafverfahren (E. 3a). 3. Da das Bankgeheimnis ausserhalb von Strafverfahren gewahrt bleiben muss, ist die Durchsuchung bei einer Bank nur zulässig, wenn sie sich durch einen bestimmten und objektiv begründeten Verdacht rechtfertigt, wenn sie verhältnismässig ist und wenn der zu durchsuchende Gegenstand zur Genüge umschrieben ist. Ist die betroffene Bank nicht in das Strafverfahren verwickelt, so darf sich die Durchsuchung zudem nicht auf Tatsachen oder Hinweise stützen, die während eines Kontrollverfahrens entdeckt wurden, in dessen Rahmen das Bankgeheimnis garantiert ist (E. 3b). 4. Ist das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund von Informationen, die nicht im Rahmen eines Kontrollverfahrens in Erfahrung gebracht wurden, einmal eröffnet, so kann das gesamte gesammelte Material gegen die Beschuldigten verwendet werden. Es darf dagegen keinesfalls gegen einen nicht in das Verfahren einbezogenen Dritten eingesetzt werden (E. 3c). Art. 26 VStrR: Die Anklagekammer ist nur für die Beurteilung von Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen zuständig. Sie kann sich deshalb nicht mit einer Frage befassen, die, wie die Frage der Verjährung der Strafklage, Gegenstand gerichtlicher Beurteilung sein wird (E. 4). Art. 17 Abs. 1 OG: Die Anklagekammer ist eine der strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes; ihre Beratungen und Abstimmungen sind deshalb nicht öffentlich (E. 5).

118 IB 317 () from 29. Oktober 1992
Regeste: Verrechnungssteuer, Partizipationsscheine. 1. Die Rückzahlung des Nennwerts gratis emittierter Partizipationsscheine unterliegt der Verrechnungssteuer, sofern diese nicht schon bei Ausgabe der Titel erhoben worden ist (E. 1). 2. Die Verrechnungssteuer kann unter Umständen auch erhoben werden, wenn nach der Praxis zur direkten Bundessteuer kein Steuertatbestand vorliegt (E. 2). 3. Die Verrechnungssteuerpflicht besteht unabhängig davon, ob sich die Empfänger der steuerbaren Leistung ermitteln lassen und die Verrechnungssteuer überwälzt werden kann (E. 3).

122 V 178 () from 10. April 1996
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. c AHVV: Abgabe von Aktien an Lohnempfänger. Die Abgabe von Aktien, die aus einem eigenen Fonds der Aktiengesellschaft bezahlt werden (Gratisaktien), an Aktionäre, die gleichzeitig Angestellte der Aktiengesellschaft sind, stellt kein beitragspflichtiges Einkommen dar.

143 IV 228 (2C_1154/2015) from 31. März 2017
Regeste: Art. 11 und 12 VStrR; Art. 98 lit. a und 333 StGB; Verjährung einer Steuerforderung im Fall eines Verstosses gegen das Bundesverwaltungsrecht; Ruhen der Verjährung. Berechnung der Verjährungsfrist einer Steuerforderung, die im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen das Bundesverwaltungsrecht steht (E. 4). Gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung der Strafverfolgung während der Dauer des Einspracheverfahrens; das besagte Einspracheverfahren setzt mit der Ausfällung des steueramtlichen Entscheids ein, aus welchem sich ergibt, dass die steuerpflichtige Person Schuldner der streitbetroffenen Forderung ist (E. 5).

 

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