Verordnung
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuerverordnung, VStV)1

vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).


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Art. 24

III. Mel­dung statt Steu­er­­ent­rich­tung

1. Fäl­le

 

1 Der Ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft kann auf Ge­such hin ge­stat­tet wer­den, ih­re Steu­er­pflicht durch Mel­dung der steu­er­ba­ren Leis­tung zu er­fül­len (Art. 20 des Ge­set­zes),

a.
wenn die an­läss­lich ei­ner amt­li­chen Kon­trol­le oder Buch­prü­fung gel­tend ge­mach­te Steu­er ei­ne Leis­tung be­trifft, die in ei­nem Vor­jah­re fäl­lig ge­wor­den ist;
b.
bei der Aus­ga­be oder Nenn­wert­er­hö­hung von Ak­ti­en, Ge­sell­schafts- oder Ge­nos­sen­schafts­an­tei­len zu­las­ten der Re­ser­ven der Ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft (Gra­tis­ak­ti­en u. dgl.);
c.
bei der Aus­rich­tung von Na­tu­ral­di­vi­den­den oder des Li­qui­da­ti­ons­über­schus­ses durch Ab­tre­tung von Ak­ti­ven;
d.
bei der Ver­le­gung des Sit­zes ins Aus­land.

2 Das Mel­de­ver­fah­ren ist in al­len Fäl­len nur zu­läs­sig, wenn fest­steht, dass die Per­so­nen, auf die die Steu­er zu über­wäl­zen wä­re (Leis­tungs­emp­fän­ger), nach Ge­setz oder Ver­ord­nung An­spruch auf Rück­­­er­stat­tung die­ser Steu­er hät­ten, und wenn ih­re Zahl zwan­zig nicht über­steigt.

BGE

115 IB 274 () from 20. Oktober 1989
Regeste: Verrechnungssteuerpflicht bei der faktischen Liquidation einer Holdinggesellschaft. Solidarische Mithaftung der Liquidatoren. Meldeverfahren. BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG), VO zum BG über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966 (VStV). 1. Steuerbare Erträge, geldwerte Leistungen an Beteiligte und Liquidationsüberschüsse (E. 9). 2. Faktische Liquidation durch Entzug der wirtschaftlichen Substanz ohne formellen Auflösungsbeschluss und Liquidationswillen der Gesellschaftsorgane (E. 10). 3. Voraussetzung der Verrechnungssteuerpflicht bei der faktischen Liquidation einer Aktiengesellschaft: - Ausschüttung des Liquidationsüberschusses an die Aktionäre der Gesellschaft oder an diesen nahestehende Dritte (E. 11). - Die handelnden Organe können erkennen, dass der Liquidationsüberschuss an Aktionäre oder nahestehende Personen ausgeschüttet wird (E. 12). 4. Berechnung des verrechnungssteuerpflichtigen Liquidationsüberschusses nach dem Verkehrswert der verkauften Aktiven (E. 13). 5. Solidarische Mithaftung der Liquidatoren für die von der faktisch liquidierten Gesellschaft geschuldeten Verrechnungssteuern: - Liquidator ist, wer selbständig zu den Entscheidungen in der Gesellschaft und zu den Liquidationshandlungen beiträgt, auch wenn er nur mit den Käufern des Gesellschaftsvermögens verhandelt (E. 14, 17). - Wer die Verträge über den Verkauf der Aktiven mitunterzeichnet, ist Liquidator (E. 15, 16). - Wer zwar weiss, dass die Gesellschaft liquidiert werden soll, jedoch bloss als Angestellter oder Beauftragter (z.B. als Rechtsanwalt oder Treuhänder) unselbständige Dienste leistet, haftet nicht als Liquidator für die Verrechnungssteuern der Gesellschaft (E. 18). - Um sich von der Liquidatorenhaftung zu befreien, muss der Liquidator seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt und für die Sicherstellung und Bezahlung der Steuerforderung alles getan haben, was vernünftigerweise verlangt werden kann (E. 14). 6. Bei der Bestimmung der solidarisch für die Verrechnungssteuern mithaftenden Personen steht der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Ermessensspielraum zu. Über das interne Regressverhältnis unter den solidarisch Mithaftenden hat sie nicht zu entscheiden (E. 19). 7. Meldeverfahren, Voraussetzungen: weder die Eidgenössische Steuerverwaltung noch das Bundesgericht haben über den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen zu entscheiden. Das Meldeverfahren ist nur zu bewilligen, wenn eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs von vornherein ausser Betracht fällt (E. 20).

118 IB 317 () from 29. Oktober 1992
Regeste: Verrechnungssteuer, Partizipationsscheine. 1. Die Rückzahlung des Nennwerts gratis emittierter Partizipationsscheine unterliegt der Verrechnungssteuer, sofern diese nicht schon bei Ausgabe der Titel erhoben worden ist (E. 1). 2. Die Verrechnungssteuer kann unter Umständen auch erhoben werden, wenn nach der Praxis zur direkten Bundessteuer kein Steuertatbestand vorliegt (E. 2). 3. Die Verrechnungssteuerpflicht besteht unabhängig davon, ob sich die Empfänger der steuerbaren Leistung ermitteln lassen und die Verrechnungssteuer überwälzt werden kann (E. 3).

 

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