Verordnung
über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuerverordnung, VStV)1

vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).


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Art. 12

V. Rück­er­stat­tung der nicht ge­schul­de­ten Steu­er

 

1 Be­zahl­te Steu­ern und Zin­sen, die nicht durch Ent­scheid der ESTV fest­ge­setzt wor­den sind, wer­den zu­rück­er­stat­tet, so­bald fest­steht, dass sie nicht ge­schul­det wa­ren.

2 Ist ei­ne nicht ge­schul­de­te Steu­er schon über­wälzt wor­den, (Art. 14 Abs. 1 VStG), so wird die Rück­er­stat­tung nur ge­währt, wenn fest­steht, dass der von der Über­wäl­zung Be­trof­fe­ne die Rück­er­stat­tung nicht im or­dent­li­chen Rück­er­stat­tungs­ver­fah­ren er­langt hat und dass er in den Ge­nuss der Rück­er­stat­tung ge­mä­ss Ab­satz 1 ge­bracht wird.

3 Die Rück­er­stat­tung ist in­so­weit aus­ge­schlos­sen, als nach dem Sach­ver­halt, den der Rück­for­dern­de gel­tend macht, ei­ne an­de­re, wenn auch in­zwi­schen ver­jähr­te Bun­des­steu­er ge­schul­det war.

4 Der Rück­er­stat­tungs­an­spruch ver­jährt fünf Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem die Zah­lung ge­leis­tet wor­den ist.

5 Die Vor­schrif­ten des VStG und die­ser Ver­ord­nung über die Steu­er­er­he­bung fin­den sinn­ge­mäs­se An­wen­dung; kommt der Ge­such­stel­ler sei­nen Aus­kunfts­pflich­ten nicht nach, und kann der An­spruch oh­ne die von der ESTV ver­lang­ten Aus­künf­te nicht ab­ge­klärt wer­den, so wird das Ge­such ab­ge­wie­sen.

BGE

143 II 268 (2C_404/2016) from 21. März 2017
Regeste: Art. 12 Abs. 1 VStV; die vorbehaltlose Bezahlung einer Steuerrechnung steht einer Rückvergütung nicht entgegen. Ist eine Steuerschuld nicht auferlegt worden im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG, steht der steuerpflichtigen Person auch bei vorbehaltloser Bezahlung des Steuerbetrags der Nachweis offen, sie habe eine Nichtschuld bezahlt (E. 2.3, 2.4, 4.2). Die Norm bezweckt, die Rückvergütung einer irrtümlich bezahlten Steuer zu ermöglichen, wenn mangels Verfügung kein Rechtsmittel offensteht. Eine teleologische Reduktion des Begriffs "Entscheid" mittels Surrogaten läuft dem Schutzzweck der Norm zuwider (E. 4.3).

 

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