Verordnung
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Art. 19
2. Kassenobli- gationen u.dgl.; Kundenguthaben 1 Die Steuer auf dem Ertrag von Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheinen, wechselähnlichen Schuldverschreibungen und anderen Diskontopapieren, der ihnen von der ESTV für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen und sonstigen Erträge unaufgefordert der ESTV zu entrichten. 2 Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die ESTV eine von Absatz 1 abweichende Art der Steuerabrechnung gestatten oder anordnen; sie kann insbesondere zulassen,
3 Der Steuerpflichtige hat in seinen Geschäftsbüchern gesondert die folgenden Bestände mit den entsprechenden Erträgen auszuweisen: Kassenobligationen (mit Einschluss der ihnen für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten); wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere sowie Kundenguthaben, unterteilt in Guthaben, deren Zinsen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VStG) und in Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen.20 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2994). 20 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 791). |
