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Verordnung über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)1
vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2023)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3471).
Art. 5
4. Meldung bei Leistungsverzug u. dgl.
1 Ist der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, oder ist ihm aufgrund der Bundesgesetzgebung eine Stundung bewilligt worden, so hat er unaufgefordert der ESTV diesen Sachverhalt und den voraussichtlichen Zeitpunkt, auf den die Leistung zahlbar gestellt wird, mitzuteilen.
2 Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet, so hat über die auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gewordene Steuer (Art. 16 Abs. 3 VStG) die Konkursverwaltung die vorgeschriebene Abrechnung zu erstellen und mit den Belegen der ESTV einzureichen (Art. 38 Abs. 2 VStG).