Verordnung
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Art. 7
2. Buchprüfung 1 Der Steuerpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 40 Abs. 2 VStG) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen. 2 Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum voraus anzuzeigen. |
