Verordnung
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Art. 10
b. Sicherheitsleistung 1 Die nach Artikel 47 VStG verfügte Sicherstellung ist gemäss Artikel 49 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200610 zu leisten.11 2 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Steuern, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist. 3 …12 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). 12Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 14 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 879). |